Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.06.2021
§1 Geltungsbereich
1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne erneut hierauf hinzuweisen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
§2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 14 Tagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Angebotsunterlagen und hier insbesondere vom Auftragnehmer erstellte Zeichnungen, Beschreibungen und Dateien jeglicher Art unterliegen dem Urheberschutz und verbleiben Eigentum des Auftragnehmers. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
2.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.5. Der Auftragnehmer führt kein Fertigteillager für kundenspezifische Produkte, so dass jeder Auftrag speziell für den Auftraggeber gefertigt wird. Auftragsänderungen sind daher nur in Ausnahmefällen möglich. Eventuelle Kosten für vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere schon entstandene Kosten durch z.B. bereits ausgelöste Materialbestellungen oder ausgeführte Fertigungsschritte.
§3. Auftragserteilung
3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Aufträge können vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Auftrags angenommen werden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis gilt auch für nachträgliche Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
3.2. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie durch den Auftragnehmer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Eingang der betreffenden Bestellung ausgeführt werden; in diesem Fall gilt die Rechnung auch als Auftragsbestätigung
3.3 Maßgeblich ist der vom Auftragnehmer schriftlich bestätigte Inhalt und Umfang. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen. Spätere Abweichungen bedürfen für ihre Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
§4. Abrufaufträge
4.1 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt die Kalkulation, die vom Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, ist die Auftragnehmer berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen, d. h. bei Abnahme von Mindermengen (Abnahme von weniger als 10 % der Zielmenge) eine Erhöhung um 20 %.
4.2 Nimmt der Auftraggeber mehr als die Zielmenge ab, senkt der Auftragnehmer den Stückpreis angemessen, soweit der Auftraggeber den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
4.3 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
§5. Preise, Preisänderungen
5.1 Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ohne die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen. Sofern nicht anders angegeben verstehen sich die Preise exklusiv der Kosten für Verpackung und Fracht.
5.2 Wird der Preis in ausländischer Währung vereinbart, trägt der Auftraggeber das Wechsel-kursrisiko.
5.3 Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge berechtigt den Auftragnehmer zu einer angemessenen Erhöhung der Stückpreise.
5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
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Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss
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Lohn- und Lohnnebenkosten
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bei Preiserhöhungen eines Vorlieferanten
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Steigerung Transportkosten, der Mehrwertsteuer oder sonstige unerwartete Kostensteigerungen.
Falls eine Einigung über die angemessene Preisanpassung nicht erreicht werden kann, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in diesen Fällen vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Rahmenverträge mit entsprechender Laufzeit.
§6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
6.2 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Zudem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sicherungshalber kann auch die Herausgabe der gelieferten Leistungen gefordert werden. Zurückhaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu.
6.3 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen endgültig ein und / oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
6.6 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung ausgeschlossen.
6.7 Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen nicht die Fälligkeit der Forderungen des Auftragnehmers.
§7. Maße, Gewichte und Liefermengen
7.1 Maße und Gewichte in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers gelten nur annähernd. Nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten.
7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den vom Auftraggeber angegebenen Maßen und Gewichten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen abzuweichen. Hierdurch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen oder Preiskürzungen.
7.3 Werden auf Grund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Käufer zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
7.4 Gegenüber der Auftragsmenge (Gewicht oder Stückzahl) ist eine Mehrlieferung bis zu 10 %, bei einer Auftragsmenge kleiner 10 Stück, bis zu 1 Stück zulässig.
7.5 Für die Abrechnung sind die in Lieferscheinen und Rechnungen des Auftragnehmers angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.
§8. Lieferzeit und Liefertermin
8.1 Die Lieferzeiten ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung.
8.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
8.3 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen sowie vor der vollständigen Beibringung der vom Vertragspartner bereit zu stellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Die genannten Lieferzeiten sind stets annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin („Fix-Termin“) zugesagt oder vereinbart ist.
8.4 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegenden Ursachen für Verhinderungen oder nachhaltige Störungen der Vertragserfüllung, z. B. Betriebsstörung, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Fehlen der Transport- und Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks oder Aussperrung. Wird die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
8.5 Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
8.6 Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne besondere Vereinbarungen stets ausgeschlossen. Die Dauer einer vom Auftraggeber im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzender Nachfrist ist angemessen festzulegen. Die Nachfristsetzung beginnt mit Eingang der Nachfrist beim Auftragnehmer.
8.7 Wird der Auftragnehmer während der Lieferfrist oder in einem Zeitabschnitt, in dem sich der Auftragnehmer bereits im Lieferverzug befinden, an der Lieferung durch Umstände gehindert, die er nicht zu vertretet hat und die bei zumutbarer Sorgfaltspflicht nicht zu vermeiden waren, so ist der Auftragnehmer für die Dauer der Umstände von seinen Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dann entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn Vorlieferanten des Auftragnehmers wegen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Leistungen entbunden sind. Sollte die Lieferung nicht unmöglich werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Beendigung der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist zu liefern. Der Auftraggeber kann eine schriftliche Liefererklärung mit aktualisierten Lieferdaten vom Auftragnehmer abfordern.
§9. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
9.1 Lieferung erfolgt ab Werk sofern nichts weiteres mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
9.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung bei Selbstabholung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat.
9.3 Versandbereite Ware ist innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Anzeige anzunehmen. Nimmt der Auftraggeber innerhalb der Achttagesfrist und einer weiteren gesetzlichen Nachfrist von acht Tagen die Ware nicht an oder verweigert er ernsthaft die Annahme, so kann der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten.
9.4 Wird die Annahme verweigert oder erfolgt keine Annahme aus anderen nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
9.5 Verluste und Transportschäden gehen bei Selbstabholung zu Lasten des Auftraggebers. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
9.6 Rücksendungen sind grundsätzlich ohne vorherige Vereinbarungen nicht vereinbart.
9.7 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen.
9.8 Die Waren werden nach Ermessen des Auftragnehmers auf Kosten des Auftraggebers verpackt.
9.9 Hat der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Warenverpackung, ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig anzuzeigen. Anfallende (Mehr-)Kosten bei Verweigerung der Warenannahme oder Reklamation der Warenlieferung, aufgrund des Auftragnehmers nicht bekannter Verpackungsanforderung (z.B. Gewicht oder Bauhöhe der Palette) des Auftraggebers, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§10. Gewährleistung / Schadensersatz
10.1 Wir übernehmen die Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
10.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
10.3 Der Auftraggebers hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers schriftlich zu melden.
10.4 Sind die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Auftragnehmer nach Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen, in der Regel zwei, sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Sollte der Auftragnehmer kostenlosen Ersatz, Nachbesserung oder den Gegenwert der Ware geliefert haben, so hat der Auftraggeber nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Nacharbeit oder die Ersatzlieferung, die den Mangel aufhebt, so erlischt sein Gewährleistungsanspruch ersatzlos.
10.5 Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Auftraggeber zur Prüfung eingesandt, so haftet der Auftragnehmer nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Bei Werkstoffvorschlägen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Auftraggebers eignet.
10.6 Für Fehler, die durch natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder andere vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verursacht sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Dies gilt insbesondere bei Umarbeitungsgeschäften für Fehler, die durch Mängel des beigestellten Materials verursacht sind.
10.7 Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge.
10.8 Sollte die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgen oder bezieht sich die Mängelrüge auf eine Zustandsänderung der Ware, die nach dem Gefahrenübergang eingetreten ist, schließt der Auftragnehmer jede Art von Gewährleistungen aus.
10.9 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.10 Die vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
10.11 Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden wird nicht gewährt. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Für eventuelle Schäden, die durch Naturereignisse, Einbruch, Diebstahl, Brände und andere unvorhergesehene Fälle oder höhere Gewalt am Eigentum des Auftraggebers, das sich in Werkstätten des Auftragnehmers befindet, entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
10.12 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
§11. Werkzeuge, Modelle
11.1 Soweit der Auftraggeber Werkzeuge, Modelle und Formeinrichtungen zur Verfügung stellt, sind diese dem Auftragnehmer kostenfrei zuzusenden. Sie werden vom Auftragnehmer mit der notwendigen Sorgfalt gelagert; eine Haftung im Falle eines etwaigen Untergangs übernimmt der Auftragnehmer nicht. Ansprüche aus Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden. Sind innerhalb eines abgelaufenen Jahres von Werkzeugen oder Formen keine Teile bezogen worden, wird eine angemessene Lagergebühr berechnet. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung des Auftragnehmers zur Abholung seiner Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, so ist der Auftragnehmer zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Werkzeuge und Modelle, an denen der Auftragnehmer Zurückbehaltungsrechte hat, trägt der Auftraggeber.
11.2 Werden Werkzeuge, Modelle und andere Formeinrichtungen vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers angefertigt oder beschafft, stellt der Auftragnehmer hierfür Kosten in Rechnung, die Werkzeuge bleiben im Besitz des Auftragnehmers, zur Herausgabe an den Auftraggeber ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Ersatzmodelle und Folgewerkzeuge. Die Werkzeuge, Modelle und andere Formeinrichtungen werden ausschließlich für Lieferungen an den Auftraggeber verwendet, solange dieser seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, ist der Auftragnehmer zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
§12. Oberflächenbehandlung
12.1 Der Prozess der Oberflächenbehandlung (z.B. verzinken, vernickeln, pulverbeschichten) unterliegt einer externen Dienstleistung. Abweichungen außerhalb der Norm können daher nicht beanstandet werden.
§13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund Eigentum des Auftragnehmers.
13.2 Vorbehaltlich nachfolgender Regelungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
13.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretungen hiermit an.
13.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Werkstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
13.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstands durch den Auftraggeber wird immer für den Auftragnehmer vorgenommen. Wenn der Vorbehaltsgegenstand mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsgegenstände. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Vorbehaltsgegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Auftraggeber und Auftragnehmer bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für den Auftragnehmer verwahren.
13.6 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsgegen-stände heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§14. Patente, Urheberrechte und Datenschutz
14.1 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei der Bestellung Daten mitteilt, die sich auf seine Person beziehen, willigt er mit Abgabe der Bestellung in die Verarbeitung dieser Daten ein. Für diese Verarbeitung gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
14.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei.
14.3 Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge des Auftragnehmers für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Waren dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
14.4 Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Werkzeuge und Modelle Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er den Auftragnehmer auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen und sie ausdrücklich vorbehalten hat. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
§15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
15.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
15.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Becker Metall- und Werkzeugbau GmbH zuständige Gericht. Die Firma Becker Metall- und Werkzeugbau ist jedoch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
15.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht berührt.
Diese AGB sind ab sofort gültig und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen